Hella schließt für 2010 betriebsbedingte Kündigungen aus

Die Geschäftsleitung und Gewerkschaft vom Zulieferer Hella hat sich darauf geeinigt, betriebsbedingte Kündigungen bis 2010 auszuschließen. Zuletzt hat Hella wegen der allgemeinen schlechten Wirtschaftslage den Abbau von 800 Arbeitsplätzen an deutschen Standorten angekündigt. Zudem haben durch die natürliche Fluktuation, Altersteilzeit und ein freiwilliges Abfindungsprogramm mehr als 650 Mitarbeiter das Unternehmen verlassen.
Um den schlechte Auftragslage abzufedern wurde die Kurzarbeitszeitregelung verlängert, in den Standorten Lippstadt und Paderborn sogar auf den gesetzlich maximal möglichen Zeitraum bis November, bzw. Oktober 2010.

Bild: Archiv, Quelle: kfz

 

1 Kommentar

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    eickmed

    Arbeitsplatzwechsel im 21. Jahrhundert, als Alternative zur Kurzarbeit und Zeitarbeit: PERSONALTAUSCH (Personalverleih//AN Überlassung )…. als ergänzende Möglichkeit zur Kurzarbeit, ist eine Überlassung von Fachkräften eine durchaus pragmatische Alternative. DER Krise, aber auch konjunkturelle Krisen in einer Branche, im eigenen Betrieb, könnte man flexibler und fortschrittlicher entgegen treten. Desweiteren kann ein Tausch gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ein Kooperationsinstrument gegen den wachsenden Fachkräftemängel sein. Die Vorteile dieser ergänzenden Möglichkeit liegen deutlich auf der Hand:

    Arbeitnehmer (AN):
    Der Job bleibt bestehen (lieber pendeln als keine Arbeit mehr zu haben).
    volle Bezahlung (nicht nur Kurzarbeitergeld).
    Arbeitszeit und Gehalt bleiben bestehen.
    Der Arbeitsplatz ist nur temporär ein anderer.

    Arbeitgeber (AG):
    Einsparung von Personalkosten (Verleihbetrieb).
    Kurzer Dienstweg, schnelle Reaktion auf eine entstandene Personalunterdeckung. Arbeitsagentur / Zeitarbeitsunternehmen können hier eher keine vergleichbaren Angebote machen (Ausleihbetrieb).

    Das Angehen / Umsetzen von dieser Alternative wird von vielen Arbeitgebern jedoch eher gar nicht bis selten erwogen. Wie auch immer, bereits heute gilt die Bestimmung des AÜG (§ 1, Absatz 3 Ziffer1). Das bedeutet, es bedarf keiner Erlaubnis zum gewerblichen Arbeitnehmerverleih, wenn Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung zwischen zwei Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges auf der Grundlage eines für beide geltenden Tarifvertrages erfolgt. Die Arbeitnehmerüberlassung vom eigenen Betrieb in einen anderen Betrieb ist eine noch äußerst rare Form der Leiharbeit, obwohl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) diesbezüglich Möglichkeiten hergibt. Eine Anpassung / Erweiterung des AÜG auf heutige Gegebenheiten wäre sicherlich für alle Beteiligten hilfreich; branchenübergreifend ist hier das Stichwort!

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